Private islamische Bekenntnisgrundschule, Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01

Leitsatz: 1. Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Art. 7 Abs.5 GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Antrag stellende Schulträger lediglich eine Liste mit Unterschriften der Väter mit deren...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Main Author: VG Stuttgart (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Denominational school
B Islam
B Private school
B School law
Description
Summary:Leitsatz: 1. Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Art. 7 Abs.5 GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Antrag stellende Schulträger lediglich eine Liste mit Unterschriften der Väter mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorgelegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. 2. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichtes nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946