Errichtung einer privaten Bekenntnisschule, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91

Leitsätze: 1. Bekenntnisvolksschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG sind nicht nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, sondern - in Anknüpfung an die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG - Schulen jeglichen Bekenntnisses; vorau...

ver descrição completa

Na minha lista:  
Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland. VerfasserIn (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
Verificar disponibilidade: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Carregar...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publicado em: 1997
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1997, Volume: 30, Páginas: 52-69
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Direito escolar
B Igreja livre
B Escola confessional
B Hamburg
B Jurisprudência
B Construção
Descrição
Resumo:Leitsätze: 1. Bekenntnisvolksschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG sind nicht nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, sondern - in Anknüpfung an die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG - Schulen jeglichen Bekenntnisses; vorausgesetzt wird die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern, das die Schule und den gesamten Unterricht prägt (wie im Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 5.91 - KirchE 30, 70). 2. Auch eine Bekenntnisschule hat gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur dann einen Anspruch auf Genehmigung als private Ersatzschule, wenn sie insbesondere in ihren Lehrzielen nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht; zu den Lehrzielen zählen neben der zu vermittelnden Qualifikation grundsätzlich auch die vom Staat für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele. 3. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob die Bekenntnisschule die Anforderungen hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation erfüllen wird, ist von der Genehmigungsbehörde auch zu prüfen, ob die Lehrziele möglicherweise als Konsequenz der besonderen, bekenntnisbedingten Erziehungsziele und insbesondere der Art und Weise ihrer Vermittlung verfehlt werden; dies stellt keine unzulässige Prüfung und Bewertung des Bekenntnisses dar. 4. Die Anforderungen des "Nichtzurückstehens" der Lehrziele setzt nicht den positiven Nachweis der Gleichwertigkeit der Lehrziele, sondern lediglich eine - nachprüfbare - Prognose aufgrund konkreter Feststellungen voraus, dass sich - voraussichtlich - gegenüber den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schule keine erheblichen Defizite ergeben werden.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946