Privatschulfinanzierung in Bremen, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Leitsätze: 1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerGE 75, 40; 90,107). 2. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzl...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 300-312 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Private school B School law |
Summary: | Leitsätze: 1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerGE 75, 40; 90,107). 2. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, welche die Länder privaten Ersatzschulen gewähren, nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die ihre Wohnung in der Hauptwohnung im Sitzland der Ersatzschule haben. 3. Die Landeskinderklausel des § 17 Abs. 4 Satz 2 des bremischen Privatschulgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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