Privatschulfinanzierung in Bremen, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

Leitsätze: 1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerGE 75, 40; 90,107). 2. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzl...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 300-312
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Private school
B School law
Description
Summary:Leitsätze: 1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerGE 75, 40; 90,107). 2. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, welche die Länder privaten Ersatzschulen gewähren, nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die ihre Wohnung in der Hauptwohnung im Sitzland der Ersatzschule haben. 3. Die Landeskinderklausel des § 17 Abs. 4 Satz 2 des bremischen Privatschulgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946