Zusammenlegung von Bekenntnisschulen, Beschluss vom 06.07.2004 - 5 B 2063/04
Leitsätze: 1. Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs. 1 Nds.SchulG zusammengelegt werden. 2. Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erzieh...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 1-8 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Denominational school B Zusammenschluss B School law |
Summary: | Leitsätze: 1. Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs. 1 Nds.SchulG zusammengelegt werden. 2. Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen nicht erforderlich. Es genügt die Ermittlung und Berücksichtigung von deren Interessen. 3. Auch die Zusammenlegung zweier jahrgangsweise einzügig gegliederter Schulen kann zur Bildung einer besser gegliederten Schule führen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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