Zusammenlegung von Bekenntnisschulen, Beschluss vom 06.07.2004 - 5 B 2063/04

Leitsätze: 1. Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs. 1 Nds.SchulG zusammengelegt werden. 2. Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erzieh...

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Main Author: VG Oldenburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 1-8
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Denominational school
B Zusammenschluss
B School law
Description
Summary:Leitsätze: 1. Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs. 1 Nds.SchulG zusammengelegt werden. 2. Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen nicht erforderlich. Es genügt die Ermittlung und Berücksichtigung von deren Interessen. 3. Auch die Zusammenlegung zweier jahrgangsweise einzügig gegliederter Schulen kann zur Bildung einer besser gegliederten Schule führen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946