Tarifrecht: Eingruppierung einer Vereinsbetreuerin, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 967/94

Leitsatz: 1. Die Betreuung der dem Vereinsbetreuer zugewiesenen Personen ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. 2. Ein als Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) tätiger Diplom-Sozialarbeiter erfüllt mit seiner Tätigkeit in der Regel nicht die Merkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung&qu...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2000, Band: 34, Seiten: 104-120
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Civil service regulations
B Jurisdiction
B Civil service
B Labor law
B Industrial agreement law
B Salary of an official
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: 1. Die Betreuung der dem Vereinsbetreuer zugewiesenen Personen ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. 2. Ein als Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) tätiger Diplom-Sozialarbeiter erfüllt mit seiner Tätigkeit in der Regel nicht die Merkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppe für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst der Anlage 1 a zum BAT-KF.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946