Kirchensteuer, Rechtsnatur, Zurückbehaltungsrecht, Urteil vom 05.07.1994 - 5 UE 1747/90

Leitsätze: 1. Daran, dass der Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter (§ 9 KiStG) durch die Verfassungsbestimmungen des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und des Art. 51 Abs. 3 HV gedeckt ist (BVerfGE 19, 253 = KirchE 7, 327; 44, 103 = KirchE 16, 75), hat sich durch die Wieder...

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Autor Corporativo: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 1998
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1998, Volume: 32, Páginas: 235-245
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Direito tributário
B Liberdade de religião
B Imposto eclesiástico
B Desvinculação da Igreja
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Leitsätze: 1. Daran, dass der Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter (§ 9 KiStG) durch die Verfassungsbestimmungen des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und des Art. 51 Abs. 3 HV gedeckt ist (BVerfGE 19, 253 = KirchE 7, 327; 44, 103 = KirchE 16, 75), hat sich durch die Wiedervereinigung Deutschlands als solche nichts geändert. 2. Gegen Kirchensteuerforderungen kann ein Anspruch auf Unterlassung von gegen das Evangelium oder die Grundordnung der Kirche verstoßenden Äußerungen oder Handlungen nicht im Wege des § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht) geltend gemacht werden, weil dies a) schon nach § 273 BGB selbst aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus ausgeschlossen wäre und b) anderenfalls das staatliche Gericht sich unter Verletzung der Neutralitätspflicht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV; Art. 49 Satz 1 und 50 Abs. 2 HV) zu theologischen oder kirchenpolitischen Fragen äußern müsste. 3. Dass ein Kirchensteuerpflichtiger sich zwischen dem Verbleib in der Kirche unter Hinnahme von nach seiner Ansicht falschen (rechtswidrigen) Entscheidungen der Kirchenorgane einerseits und dem Austritt aus der Kirche andererseits entscheiden muss, verletzt nicht seine Grundrechte auf Glaubensfreiheit und auf ungestörte Religionsausübung. 4. Die Formulierung in den Gründen der Entscheidung BVerfGE 44, 59 = KirchE 16, 41, dass die "Nachbesteuerung" nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KiStG (Kirchensteuerpflicht bis zum Ende des auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgenden Monats) "noch" den Voraussetzungen einer Begrenzung des Art. 4 Abs. 1 GG gerecht wird, ist nicht in zeitlichem Sinne zu verstehen.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946