Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuer der rechtsfähigen Stiftung, Urteil vom 25.10.1995

1. Setzt der Erblasser eine von ihm angeordnete (rechtsfähige) Stiftung zur (Allein-)Erbin ein, so unterliegt gemäß § 11 ErbStG 1974 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2c und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftssteuer auch der Vermögenszuwachs, der sich im Nachlass zwischen dem Tag d...

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Corporate Author: Deutschland. VerfasserIn (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 1996
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1996, Volume: 49, Issue: 11, Pages: 743-744
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Tax law
Description
Summary:1. Setzt der Erblasser eine von ihm angeordnete (rechtsfähige) Stiftung zur (Allein-)Erbin ein, so unterliegt gemäß § 11 ErbStG 1974 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2c und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftssteuer auch der Vermögenszuwachs, der sich im Nachlass zwischen dem Tag des Todes des Erblassers und dem Tag der Genehmigung der Stiftung vollzogen hat. 2. § 3 Nr. 1 ErbStG 1974 erfasst alle Fälle, in denen Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung übergeht. Darunter fallen nicht nur die Sachverhalte, in denen der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, seinerseits eine Stiftung durch Rechtsgeschäft (unter Lebenden) zu errichten, sondern auch die Fälle, in denen der Erblasser eine von ihm angeordnete Stiftung zur Erbin (oder Vermächtnisnehmerin) einsetzt
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift