Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05

Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...

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Collectivité auteur: Deutschland, Bundesgerichtshof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publié: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
Dans: Kirche & Recht
Année: 2006, Volume: 12, Pages: 86
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B État
B Droit pénal
B Allemagne Bundesgerichtshof
B Crime
B Jurisprudence
B Droit
Description
Résumé:Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht