Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05
Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 86 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Law B Germany Bundesgerichtshof B State B Crime B Criminal law |
Summary: | Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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