Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05

Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Jahr: 2006, Band: 12, Seiten: 221
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Steuerrecht
B Rechtsberatung
B Kirchenaustritt
B Rechtsprechung
B Deutschland Bundesgerichtshof
B Kirchensteuer
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre. Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht