Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05
Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Jahr: 2006, Band: 12, Seiten: 221 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Steuerrecht
B Rechtsberatung B Kirchenaustritt B Rechtsprechung B Deutschland Bundesgerichtshof B Kirchensteuer |
Zusammenfassung: | Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre. Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Enthält: | Enthalten in: Kirche & Recht
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