Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05

Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 221
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Leaving the church
B Tax law
B Germany Bundesgerichtshof
B Legal advice
B Church tax
Description
Summary:Leitsätze: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss es auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre. Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht