intentio contra bonum prolis, Salford, 1.03.1988

Eheschließungsdatum: Mai 1976. Beide Partner sind berufstätig und auf ihre berufliche Karriere hin orientiert und schließen zumindest für einen bestimmten Zeitraum Kinder aus. Die Aussage des Klägers, niemals Kinder haben zu wollen, wird jedoch durch Zeugenaussagen nicht bestätigt, sondern es wird s...

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Bibliographic Details
Main Author: Dorran, William (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1988
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 16-19
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Simulation
B Descendant
B Psyche
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
Description
Summary:Eheschließungsdatum: Mai 1976. Beide Partner sind berufstätig und auf ihre berufliche Karriere hin orientiert und schließen zumindest für einen bestimmten Zeitraum Kinder aus. Die Aussage des Klägers, niemals Kinder haben zu wollen, wird jedoch durch Zeugenaussagen nicht bestätigt, sondern es wird sogar entgegengesetzt ausgesagt. Auch bezüglich der Beklagten entsteht der Eindruck, dass es sich eher um einen Ausschluss auf Zeit gehandelt habe. Damit weist das Gericht den Nichtigkeitsgrund des Ausschlusses von Nachkommenschaft NEGATIVE ab. AFFIRMATIVE entscheidet das Gericht hingegen zum Klagegrund der relativen Eheführungsunfähigkeit
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland