Privat mitveranlasste lsraelreise einer Religionslehrerin führt nicht zu Werbekostenabzug, 1 K 224121 E

1. Der Zusammenhang von Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart richtet sich nach den Gründen, aus denen die Reise bzw. Reiseteile vom Steuerpflichtigen unternommen wird. Unter Gründen wird die Intention des Steuerpflichtigen verstanden, aufgrund derer er...

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Autor Corporativo: Hessen, Finanzgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
Em: Kirche & Recht
Ano: 2022, Volume: 28, Número: 1, Páginas: 129-130
Outras palavras-chave:B § 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 1 S. 1, 12 Nr. 1 S. 2 EStG
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:1. Der Zusammenhang von Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart richtet sich nach den Gründen, aus denen die Reise bzw. Reiseteile vom Steuerpflichtigen unternommen wird. Unter Gründen wird die Intention des Steuerpflichtigen verstanden, aufgrund derer er die Reisekosten tragen möchte.
2. Können bei einer Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge abgegrenzt werden, die jeweils eigenständige Bedeutung aufweisen, können die beruflichen Teile für den Steuerabzug geltend gemacht werden. Diese Teile sind u.U. zu schätzen.
3. Ist eine Trennung zwischen den beruflichen und den privaten Teilen der Veranlassungsbeiträge nicht möglich und sind keine objektivierbaren Merkmale für eine Aufteilung ersichtlich, können die Aufwendungen insgesamt nicht für einen Steuerabzug geltend gemacht werden.
4. Kein Entgegenstehen der privaten Mitveranlassung geht vom Umstand aus, dass die Reise nur für Religionslehrer und -lehrerinnen durch das zuständige Bistum organisiert wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Obras secundárias:Enthalten in: Kirche & Recht