Berücksichtigung von Kirchensteuerbeträgen als Sonderausgaben, 12 K 3738/19 E

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kirchensteuerbeträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben zu berilcksichtigen sind, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Haftungsbescheids nach § 42 d EStG geleistet und die ihm vom Steuerschuldner aufgrund eines gegen ihn gerichteten Rückgriffsanspruchs...

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Соавтор: Hessen, Finanzgericht (Автор)
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Язык:Немецкий
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Опубликовано: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
В: Kirche & Recht
Год: 2022, Том: 28, Выпуск: 1, Страницы: 128-129
Индексация IxTheo:SA Церковное право
Другие ключевые слова:B Судопроизводство (мотив)
B §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 42 dEStG
Описание
Итог:Die Beteiligten streiten darüber, ob Kirchensteuerbeträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben zu berilcksichtigen sind, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Haftungsbescheids nach § 42 d EStG geleistet und die ihm vom Steuerschuldner aufgrund eines gegen ihn gerichteten Rückgriffsanspruchs erstattet wurden. Sie wurden zu recht nicht als Sonderausgaben berilcksichtigt. Kirchensteuern sind nur solche Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt ist nur der Steuerschuldner, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat. Kirchensteuerpflichtig sind allein Personen, die einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehören, nur sie sind als Kirchensteuerschuldner zum Abzug ihrer Kirchensteuer berechtigt. Der Steuerpflichtige muss die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sein soll. Nur in seiner Person kann die gezahlte Kirchensteuer eine unvermeidbare (zwangsläufige) Ausgabe sein.
(aus den Gründen zusammengefasst von Prof. Dr. Felix Hammer)
ISSN:0947-8094
Второстепенные работы:Enthalten in: Kirche & Recht