Kommentar zu: Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz, Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen, EuGHMR, Urteil vom 15.01.2013, 48.420/10, 59.842/10, 51.671/10, 33.516/10

Mit Kommentar von Schinkele, Brigitte; Das Tragen religiöser Symbole (Kette mit Kreuz) am Arbeitsplatz ist vom Grundrecht auf Religionsfreiheit umfasst. Dieses schützt nicht nur ein Verhalten, bei dem es sich um die Erfüllung einer zwingenden religiösen Vorschrift oder um eine allgemein anerkannte F...

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Bibliographic Details
Main Author: Schinkele, Brigitte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2015
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2015, Volume: 62, Issue: 1, Pages: 170-192
Standardized Subjects / Keyword chains:B Symbol / Religion / Place of work / Austria / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / Jurisdiction
IxTheo Classification:KBB German language area
SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Austria
B Place of work
B Symbol
B Religion
Description
Summary:Mit Kommentar von Schinkele, Brigitte; Das Tragen religiöser Symbole (Kette mit Kreuz) am Arbeitsplatz ist vom Grundrecht auf Religionsfreiheit umfasst. Dieses schützt nicht nur ein Verhalten, bei dem es sich um die Erfüllung einer zwingenden religiösen Vorschrift oder um eine allgemein anerkannte Form der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung handelt. Darüber hinaus hat die Prüfung, ob das in Rede stehende Verhalten eine hinreichend enge Verbindung zur betreffenden Religion oder Weltanschauung aufweist, im Einzelfall zu erfolgen. Im Fall einer Einschränkung der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz fehlt es nicht schon deshalb an einem Eingriff in das Grundrecht, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeitsstelle zu wechseln oder aufzugeben. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art 9 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen. Das Verbot des Tragens einer Kette mit Kreuz allein zur Wahrung eines einheitlichen Unternehmensbildes (corporate image) verletzt das Grundrecht auf Religionsfreiheit, während ein solches Verbot zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Krankenhausinsassen und Pflegepersonal gerechtfertigt sein kann. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Orientierung einer Person bedarf zu ihrer Rechtfertigung besonders gewichtiger Gründe. Der Verlust der Arbeitsstelle wegen der religiös motivierten Weigerung als Standesbeamtin, bei der Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mitzuwirken, oder als Sexualtherapeut gleichgeschlechtliche Paare zu betreuen, stellt weder eine Verletzung der Religionsfreiheit noch des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit Art 9 EMRK dar. EGMR 15.1.2013, 48.420/10, 59.8 42/10, 51.671/10, 36.51 6/10, Eweida et al / Vereinigtes Königreic
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion