Kommentar zu: Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz, Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen, EuGHMR, Urteil vom 15.01.2013, 48.420/10, 59.842/10, 51.671/10, 33.516/10
Mit Kommentar von Schinkele, Brigitte; Das Tragen religiöser Symbole (Kette mit Kreuz) am Arbeitsplatz ist vom Grundrecht auf Religionsfreiheit umfasst. Dieses schützt nicht nur ein Verhalten, bei dem es sich um die Erfüllung einer zwingenden religiösen Vorschrift oder um eine allgemein anerkannte F...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Plöchl
2015
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In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2015, Volume: 62, Issue: 1, Pages: 170-192 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Symbol
/ Religion
/ Place of work
/ Austria
/ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
/ Jurisdiction
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IxTheo Classification: | KBB German language area SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Religious freedom B Austria B Place of work B Symbol B Religion |
Summary: | Mit Kommentar von Schinkele, Brigitte; Das Tragen religiöser Symbole (Kette mit Kreuz) am Arbeitsplatz ist vom Grundrecht auf Religionsfreiheit umfasst. Dieses schützt nicht nur ein Verhalten, bei dem es sich um die Erfüllung einer zwingenden religiösen Vorschrift oder um eine allgemein anerkannte Form der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung handelt. Darüber hinaus hat die Prüfung, ob das in Rede stehende Verhalten eine hinreichend enge Verbindung zur betreffenden Religion oder Weltanschauung aufweist, im Einzelfall zu erfolgen. Im Fall einer Einschränkung der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz fehlt es nicht schon deshalb an einem Eingriff in das Grundrecht, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeitsstelle zu wechseln oder aufzugeben. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art 9 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen. Das Verbot des Tragens einer Kette mit Kreuz allein zur Wahrung eines einheitlichen Unternehmensbildes (corporate image) verletzt das Grundrecht auf Religionsfreiheit, während ein solches Verbot zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Krankenhausinsassen und Pflegepersonal gerechtfertigt sein kann. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Orientierung einer Person bedarf zu ihrer Rechtfertigung besonders gewichtiger Gründe. Der Verlust der Arbeitsstelle wegen der religiös motivierten Weigerung als Standesbeamtin, bei der Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mitzuwirken, oder als Sexualtherapeut gleichgeschlechtliche Paare zu betreuen, stellt weder eine Verletzung der Religionsfreiheit noch des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit Art 9 EMRK dar. EGMR 15.1.2013, 48.420/10, 59.8 42/10, 51.671/10, 36.51 6/10, Eweida et al / Vereinigtes Königreic |
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ISSN: | 1560-8670 |
Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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