Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen

1. Eine dem Rechtsreferendar auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen er als Repräsentant des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden z...

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Published in:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2017
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B School
B Head covering
B Symbol
B Quarreling
B Religion
Description
Summary:1. Eine dem Rechtsreferendar auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen er als Repräsentant des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I und GG Artikel 4 Absatz II GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Daneben können die persönliche Identität (Art. 2 I iVm Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG) und die Berufsfreiheit (Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG) berührt sein (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 381 = NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 549 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 549 Randnummer 60). 2. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. 3. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen. 4. Zur Folgenabwägung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht