Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten

Das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Personals von Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft erfordert - wie im Bereich der Schule (vgl. BVerfGE 138, BVERFGE Jahr 138 Seite 296 [BVERFGE Jahr 138 327] = NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 1359) - jedenfalls für die hier gegebenen Fall...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2017
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2017, Volume: 70, Issue: 6, Pages: 381-386
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Head covering
B Children's day care center
B Quarreling
B Educator
Description
Summary:Das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Personals von Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft erfordert - wie im Bereich der Schule (vgl. BVerfGE 138, BVERFGE Jahr 138 Seite 296 [BVERFGE Jahr 138 327] = NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 1359) - jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen eine reduzierende verfassungskonforme Auslegung des § BWKGAG § 7 BWKGAG § 7 Absatz VI 1 BWKiTaG aF (jetzt: § BWKGAG § 7 BWKGAG § 7 Absatz VIII 1 BWKiTaG), soweit die Norm äußere religiöse Bekundungen untersagt. Hierfür ist das Merkmal der Eignung, den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers zu gefährden oder zu stören, dahin einzuschränken, dass von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die dort genannten Schutzgüter ausgehen muss. Das Vorliegen der konkreten Gefahr ist zu belegen und zu begründen. Allein das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" begründet eine hinreichend konkrete Gefahr auch im Kindergartenbereich im Regelfall nicht. (Leitsatz der Redaktion)
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift