Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12/02: Ausschluss ausgetretener Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung zulässig
Die Klägerin war für das Jahr 1998 von der evangelischen Kirche der Pfalz u. a. wegen einer Unternehmensveräußerung zu Kirchensteuer in erheblicher Höhe herangezogen worden. Ihre im Jahr 2000 gestellten Anträge auf Ermäßigung der Kirchensteuer lehnte die beklagte Kirche ab, weil die Klägerin bereits...
Published in: | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
Beck
2003
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In: |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2003, Volume: 22, Pages: 834 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Tax law B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 222 B Church tax law B Church tax B Germany |
Summary: | Die Klägerin war für das Jahr 1998 von der evangelischen Kirche der Pfalz u. a. wegen einer Unternehmensveräußerung zu Kirchensteuer in erheblicher Höhe herangezogen worden. Ihre im Jahr 2000 gestellten Anträge auf Ermäßigung der Kirchensteuer lehnte die beklagte Kirche ab, weil die Klägerin bereits 1999 aus der Kirche ausgetreten sei. Zwar ermäßige sie auf Antrag die Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne auf bis zu 50 % und begrenze die Kirchensteuer im Übrigen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Dies geschehe aber nur gegenüber Kirchenmitgliedern, deren Bindung an die Kirche dadurch gefestigt werden solle. Mit ihrer Klage auf Kirchensteuerermäßigung hatte die Klägerin vor dem VG Neustadt Erfolg, weil sich die Beklagte nicht auf den Kirchenaustritt der Klägerin berufen dürfe. Das OVG Koblenz hingegen hielt die Erlasspraxis der Beklagten für rechtens und wies die Klage ab. Das BVerwG in Leipzig hat am 21.05.2003 die Klagabweisung durch das OVG im Ergebnis bestätigt. 1. Dass die hohe Kirchensteuer für die Klägerin keine unbillige Härte im Sinne des § 227 AO bedeute und sie deshalb keinen Steuererlass nach dieser Vorschrift beanspruchen könne, habe das OVG in der Anwendung von Landesrecht festgestellt; hieran sei das BVerwG gebunden. Auch auf die von der Beklagten praktizierte Kappung der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen könne sich die Klägerin nicht berufen. Dafür fehle es, so das BVerwG, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Das Gebot der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung gelte auch für die Kirchensteuer. Wie die staatlichen Steuern könne auch sie nur nach Maßgabe hinreichend bestimmter Regeln erhoben und erlassen werden. Eine solche Regelung sei für die von der Beklagten praktizierte Kappung weder im Kirchensteuergesetz des Landes noch in ihrer eigenen Kirchensteuerordnung vorhanden. Selbst wenn es eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen kirchenspezifischen Steuererlass gäbe, wäre die Beklagte, wie das BVerwG ergänzend ausführt, nicht gehindert, deren Gewährung an die fortbestehende Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen zu knüpfen, sofern damit dessen Bindung an die Kirche gefestigt werden soll. Dadurch würde weder das Grundrecht der Glaubensfreiheit verletzt, das den ungehinderten Kirchenaustritt garantiere, noch bedeutete es eine gleichheitswidrige Schlechterstellung ausgetretener, früherer Kirchenmitglieder. |
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ISSN: | 0721-880X |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
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