Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Motiven, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 Ss 311/04

Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt...

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Autor Corporativo: Thüringen, Oberlandesgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2009
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2009, Volumen: 47, Páginas: 136-140
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Derecho escolar
B Jurisprudencia
B Obligación escolar
Descripción
Sumario:Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt der "Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens" entgegen. Die Einhaltung der vom demokratischen Gesetzgeber als Recht gesetzten und mit der Verfassung im Einklang stehenden Normen steht nicht im Belieben des sich auf eine religiöse Überzeugung berufenden Einzelnen. Die von den staatlichen Schulen zu beachtende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz stellt gerade sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946