Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Motiven, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 Ss 311/04
Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt...
Autor Corporativo: | |
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Lengua no determinada |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publicado: |
de Gruyter
2009
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En: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2009, Volumen: 47, Páginas: 136-140 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Derecho escolar
B Jurisprudencia B Obligación escolar |
Sumario: | Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt der "Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens" entgegen. Die Einhaltung der vom demokratischen Gesetzgeber als Recht gesetzten und mit der Verfassung im Einklang stehenden Normen steht nicht im Belieben des sich auf eine religiöse Überzeugung berufenden Einzelnen. Die von den staatlichen Schulen zu beachtende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz stellt gerade sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Obras secundarias: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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