Ersatzschulfinanzierung, Urteil vom 30.04.2003 - 2 A 10258/039

Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 Priv...

全面介绍

Saved in:  
书目详细资料
发表在:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
企业作者: Rheinland-Pfalz, Oberverwaltungsgericht (Author)
格式: Print 文件
语言:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
载入...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, 卷: 43, Pages: 250-257
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 财务状况
B 司法判决
B Schulrecht
B 义务教育
B Rheinland-Pfalz
B 私校
实物特征
总结:Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt. 3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen. 4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946