Ersatzschulfinanzierung, Urteil vom 30.04.2003 - 2 A 10258/039

Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 Priv...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Rheinland-Pfalz, Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 43, Seiten: 250-257
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Jurisdiction
B Rhineland-Palatinate
B Compulsory education
B Financial situation
B Private school
B School law
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt. 3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen. 4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946