Grabnutzungsrechte auf kirchlichen Friedhöfen, Rechtsweg, Urteil vom 28.09.1989 - 9 A 2511/86

Leitsätze: Friedhöfe von Kirchengemeinden, die den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften haben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Die dort begründeten Nutzungsverhältnisse an Grabstätten haben in der Regel öffentlichen Charakter; im Streitfall ist daher der Rechtsweg zu den Verwaltu...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1994, Volume: 27, Pages: 267-277
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Friedhofsordnung
B Verwaltungsrechtsweg
B Public law
B Cemetery law
B Inheritance law
Description
Summary:Leitsätze: Friedhöfe von Kirchengemeinden, die den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften haben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Die dort begründeten Nutzungsverhältnisse an Grabstätten haben in der Regel öffentlichen Charakter; im Streitfall ist daher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet. Wird ein kirchlicher Friedhof als so genannter Monopolfriedhof betrieben, dann nimmt der Träger neben kirchlichen auch staatlich-hoheitliche Aufgaben wahr, die den Erlass von Verwaltungsakten ermöglichen. Kompetenz zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben kann auch durch (gesetzlich vorgesehene) Genehmigung einer Friedhofsordnung übertragen werden. Öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrechte gehen nicht im Wege der bürgerlich-rechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Zur Frage rechtsstaatlicher Mindestanforderungen für den Erlass einer Friedhofsordnung.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946