Umbettung auf kirchlichem Friedhof, Beschluss vom 28.11.1991 - 19 A 1925/90

Leitsatz: Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen, nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Friedhofsordnung
B Verwaltungsrechtsweg
B Funerary law
B Cemetery law
B Funeral
Description
Summary:Leitsatz: Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen, nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist jedenfalls, wenn er aus persönlichen Gründen des Angehörigen gestellt wird, gegenüber der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe des Verstorbenen nachrangig. Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus wichtigen Gründen verlangt werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946