Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05

Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...

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企業作者: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
格式: Print Article
語言:German
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出版: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, 卷: 12, Pages: 86
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 國家
B 法律
B 德國 Bundesgerichtshof
B 司法判決
B 罪行
B 刑法
實物特徵
總結:Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht