Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05

Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...

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Autor Corporativo: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
Verificar disponibilidade: HBZ Gateway
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Publicado em: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
Em: Kirche & Recht
Ano: 2006, Volume: 12, Páginas: 86
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
Outras palavras-chave:B Direito
B Crime
B Jurisprudência
B Alemanha Bundesgerichtshof
B Direito penal
B Estado
Descrição
Resumo:Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
ISSN:0947-8094
Obras secundárias:Enthalten in: Kirche & Recht