Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05
Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...
Autor Corporativo: | |
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Tipo de documento: | Print Artigo |
Idioma: | Alemão |
Verificar disponibilidade: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publicado em: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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Em: |
Kirche & Recht
Ano: 2006, Volume: 12, Páginas: 86 |
Classificações IxTheo: | SA Direito eclesiástico |
Outras palavras-chave: | B
Direito
B Crime B Jurisprudência B Alemanha Bundesgerichtshof B Direito penal B Estado |
Resumo: | Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Obras secundárias: | Enthalten in: Kirche & Recht
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