Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05

Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...

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Ente Autore: Deutschland, Bundesgerichtshof (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Anno: 2006, Volume: 12, Pagine: 86
Notazioni IxTheo:SA Diritto ecclesiastico
Altre parole chiave:B Giurisprudenza <motivo>
B Crimine
B Diritto penale
B Stato
B Germania Bundesgerichtshof
B Diritto
Descrizione
Riepilogo:Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
ISSN:0947-8094
Comprende:Enthalten in: Kirche & Recht