Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05

Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Pro...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland, Bundesgerichtshof (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publicado: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
En: Kirche & Recht
Año: 2006, Volumen: 12, Páginas: 86
Clasificaciones IxTheo:S Derecho eclesiástico
Otras palabras clave:B Crimen
B Alemania Bundesgerichtshof
B Derecho
B Derecho penal
B Jurisprudencia
B Estado
Descripción
Sumario:Leitsätze: 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
ISSN:0947-8094
Obras secundarias:Enthalten in: Kirche & Recht