Kirchenaustrittserklärung in der ehemaligen DDR, Urteil vom 14.04.1997 - 27 A 46.94

Der formgerechte Austritt aus der evangelischen Kirche konnte in der ehemaligen DDR nur vor einem staatlichen Notariat erklärt werden. Es hatte sich keine von diesem Recht abweichende Praxis entwickelt, nach der ein wirksamer Kirchenaustritt auch ohne Beachtung dieser Formalien möglich gewesen wäre....

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Corporate Author: Berlin, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 125-131
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Church membership
B Protestant Church
B Church law
B Germany DDR
Description
Summary:Der formgerechte Austritt aus der evangelischen Kirche konnte in der ehemaligen DDR nur vor einem staatlichen Notariat erklärt werden. Es hatte sich keine von diesem Recht abweichende Praxis entwickelt, nach der ein wirksamer Kirchenaustritt auch ohne Beachtung dieser Formalien möglich gewesen wäre. Die Kirchenmitgliedschaft setzt sich bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche der EKD in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Evangelische, die aus dem Bereich des Bundes der evangelischen Kirche auf dem Gebiet der DDR zugezogen sind
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946