Wandkreuz in Volksschulen und Religionsfreiheit des Lehrers, Beschluß vom 24.06.1997 - 2 E 97.664

Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kre...

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Ente Autore: Bayern, Verwaltungsgericht, Augsburg (Autore)
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Pubblicazione: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2001, Volume: 35, Pagine: 223-228
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Insegnante <motivo>
B Giurisprudenza <motivo>
B Libertà di religione
B Crocefisso a scuola
Descrizione
Riepilogo:Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kreuz/Kruzifix zu konfrontieren, während ihm die Anbringung anderer christlicher Motive oder Symbole durchaus als hinnehmbar oder sogar wünschenswert erscheint, so kann er sich insoweit nicht auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung berufen
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946