Wandkreuz in Volksschulen und Religionsfreiheit des Lehrers, Beschluß vom 24.06.1997 - 2 E 97.664
Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kre...
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格式: | Print Article |
語言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
de Gruyter
2001
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, 卷: 35, Pages: 223-228 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
宗教自由
B 教室十字架 B 司法判決 B 教師 |
總結: | Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kreuz/Kruzifix zu konfrontieren, während ihm die Anbringung anderer christlicher Motive oder Symbole durchaus als hinnehmbar oder sogar wünschenswert erscheint, so kann er sich insoweit nicht auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung berufen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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