Entfernung von Wandkreuzen aus Schulräumen, Darlegung des Gewissenskonflikts, Urteil vom 22.10.1997 - 7 B 97.601

Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen V...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Classroom crucifix
Description
Summary:Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen Verlangen nach der Entfernung von Schulkreuzen zurücktreten. Der Widersprechende muss sich jedenfalls soweit offenbaren, dass ein Missbrauch der Widerspruchsmöglichkeit verneint werden kann und objektive Gründe erkennbar sind, die es denkbar erscheinen lassen, dass es ihm subjektiv aus Gründen der Weltanschauung nicht zuzumuten ist, wenn im Klassenzimmer seines Kindes ein Kreuz angebracht ist
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946