Kreuze in Schulräumen, Urteil vom 21.04.1999 - BVerwG 6 C 18.98

Das Urteil ist abgedruckt in: NJW 52 (1999), 3063 ff. und DVBl. 114 (1999), 1581 ff. (Signatur: MS KR-R-23). Leitsätze: 1. Die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG (Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch au...

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Bibliographic Details
Published in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1999
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Kruzifixurteil
B Classroom crucifix
Description
Summary:Das Urteil ist abgedruckt in: NJW 52 (1999), 3063 ff. und DVBl. 114 (1999), 1581 ff. (Signatur: MS KR-R-23). Leitsätze: 1. Die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG (Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungrecht, inbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit. 2. Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, dass sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen. 3. Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der Eltern deutlich wird, dass sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen heraus es als unzumutbar ansehen, dass ihr Kind in der Erziehung religösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltanschauliche Indifferenz kann dagegen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht. 4. Die Widerspruchsregelung ist verfassungskonform dahin zu handhaben, dass vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und notfalls schon bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. Der Schulleiter hat während des gesamten Verfahrens die gebotene Diskretion zu wahren
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht