Wandkreuz in Volksschulen und Religionsfreiheit des Lehrers, Beschluß vom 24.06.1997 - 2 E 97.664

Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kre...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgericht, Augsburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 223-228
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Classroom crucifix
B Teacher
Description
Summary:Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kreuz/Kruzifix zu konfrontieren, während ihm die Anbringung anderer christlicher Motive oder Symbole durchaus als hinnehmbar oder sogar wünschenswert erscheint, so kann er sich insoweit nicht auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung berufen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946