Vollabdeckung einer Grabstätte, Beschluss vom 11.04.1997 - 19 A 1211/96

1. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Vollabdeckung einer Grabstätte besteht nicht, wenn die Vollabdeckung gegen Normen der Friedhofssatzung verstößt, die das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beachten. 2. Grabmalgestaltungsvorschriften in der Friedhofssatzung sind zuläs...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Gargar...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publicado: Berliner Wissenschafts-Verlag 1998
En: Kirche & Recht
Año: 1998, Páginas: 258
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Friedhofsordnung
B Jurisprudencia
B Legislación sobre cementerios
Descripción
Sumario:1. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Vollabdeckung einer Grabstätte besteht nicht, wenn die Vollabdeckung gegen Normen der Friedhofssatzung verstößt, die das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beachten. 2. Grabmalgestaltungsvorschriften in der Friedhofssatzung sind zulässig, wenn sie eine ungehinderte Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit gewährleisten sollen und daher der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen. 3. Jedenfalls, wenn durch ein geologisch-bodenkundliches Gutachten geklärt ist, dass das Verbot der Vollabdeckung der Grabstätte zur Erreichung des Friedhofszwecks geeignet ist, verstößt dieses Gebot nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. 4. Dem Friedhofsträger steht bei der Entscheidung, welche geeigneten Maßnahmen er zur Erreichung des Friedhofszwecks treffen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl.: NJW 51 (1998), 3298
Notas:= [Fach] 985, S. 60-61
ISSN:0947-8094
Obras secundarias:Enthalten in: Kirche & Recht