Neuregelung der Benutzungsrechte an Familiengräbern, Urteil vom 19.04.1989 - 10 C 33/88
Leitsätze: Kirchliche Monopolfriedhöfe waren schon während der Weimarer Republik jedenfalls in den französisch-rechtlichen Teilen der Rheinprovinz öffentlich-rechtliche Anstalten. Ihre Benutzung konnte daher durch eine Friedhofsordnung oder durch Einzelfallentscheidungen öffentlich-rechtlich geregel...
Published in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Corporate Author: | |
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
de Gruyter
1994
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Rhineland-Palatinate B State law of churches B Friedhofsordnung B Cemetery law B Funeral |
Summary: | Leitsätze: Kirchliche Monopolfriedhöfe waren schon während der Weimarer Republik jedenfalls in den französisch-rechtlichen Teilen der Rheinprovinz öffentlich-rechtliche Anstalten. Ihre Benutzung konnte daher durch eine Friedhofsordnung oder durch Einzelfallentscheidungen öffentlich-rechtlich geregelt werden. Öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte an Familiengräbern zeitlich unbestimmter Dauer können auch ohne entsprechenden Vorbehalt durch eine Neuregelung des Benutzungsverhältnisses nachträglich befristet werden, solange sich die Neuregelung im Rahmen von Anstaltszweck und Gesetz hält. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Neuregelung einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Friedhofsträgers und der Nutzungsberechtigten an den bisherigen Familiengräbern darstellt und eine dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Übergangsregelung enthält (hier bejaht). |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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