Inability, Dublin (1. Instanz)
Eheschließungsdatum: März 1973. Die Klägerin war von mehreren Bekannten gewarnt worden, diese Ehe nicht einzugehen, da der Beklagte exzessiven Alkoholmissbrauch betrieb und insgesamt psychisch unreif war. Acht Wochen vor der Eheschließung hatten seine Eltern ihn vor die Tür gesetzt, da er im betrunk...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
1988
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 137-138 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit B Marriage law B Alcoholism B Psyche B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 |
Summary: | Eheschließungsdatum: März 1973. Die Klägerin war von mehreren Bekannten gewarnt worden, diese Ehe nicht einzugehen, da der Beklagte exzessiven Alkoholmissbrauch betrieb und insgesamt psychisch unreif war. Acht Wochen vor der Eheschließung hatten seine Eltern ihn vor die Tür gesetzt, da er im betrunkenen Zustand die Möbel zertrümmert hatte und seiner Mutter gegenüber gewaltsam geworden war. Dementsprechend war auch die Ehe von Alkoholmissbrauch und seinen Folgen gekennzeichnet. Die Ehenichtigkeitsklage stützt sich auf den Klagegrund der psychischen Eheunfähigkeit des Beklagten. Das Gericht sieht jedoch keine hinreichenden Beweise dafür gegeben, dass der Alkoholmissbrauch des Mannes ihn seiner grundlegenden Fähigkeit zur Ehe beraubt habe (NEGATIVE) |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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