Beschluss vom 16.08.1995 - VerfGH 1/95

Die in Art 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin (VvB) verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährt dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Art. 20 Abs. 1 VvB gebietet es...

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Published in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Main Author: VGH Berlin (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1996
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Holiday
Description
Summary:Die in Art 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin (VvB) verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährt dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Art. 20 Abs. 1 VvB gebietet es dem Gesetzgeber nicht, generell kirchliche Feiertage als allgemeine Feiertage auszunehmen oder zu erhalten. Art. 22 Abs. 1 VvB gewährleistet keinen festen Bestand an gesetzlichen Feiertagen
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht