Streichung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag, Entscheidung vom 15.01.1996 - Vf.1 - VII/95 u. a

1. Zur Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Zahl der Feiertage und der Intensität des Feiertagsschutzes. 2. Art 147 BV schützt die staatlich anerkannten Feiertage als Institut; er enthält keine Bestandsgarantie für einen konkreten Feiertag oder eine bestimmte Anzahl von Feiert...

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Corporate Author: Bayern, Verfassungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1996
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1996, Volume: 49, Issue: 28, Pages: 1812
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Holiday
Description
Summary:1. Zur Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Zahl der Feiertage und der Intensität des Feiertagsschutzes. 2. Art 147 BV schützt die staatlich anerkannten Feiertage als Institut; er enthält keine Bestandsgarantie für einen konkreten Feiertag oder eine bestimmte Anzahl von Feiertagen. 3. Durch die Herabstufung des Schutzes eines bestimmten Feiertages werden - bei Wahrung der Institutsgarantie - die Verbürgungen aus Art 107 Abs. 1 und 2 BV nicht verletzt
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift