intentio contra bonum prolis; intentio contra bonum fidei; conditio; error qualitatis; intentio contra bonum sacramenti; simulatio totalis, Rota Romana, 108/83, PN 12831, 16.06.1983

1. Zur Totalsimulation: Der Nachweis ist sehr schwierig aufgrund der in can. 1086 § 1 CIC/1917 ausgesprochenen Vermutung und da der Beweis dessen, was sich im Inneren eines Menschen abspielt, naturgemäß sehr kompliziert ist. Zur Überwindung der Rechtsvermutung dienen das Simulationsgeständnis und üb...

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Bibliographic Details
Main Author: Parisella, Innocenzo (Author)
Format: Print Book
Language:Latin
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Published: 1988
In:Year: 1988
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Condition
B Jurisdiction
B Partialsimulation
B Eheliche Treue
B Simulation
B Descendant
B Catholic church Rota Romana
B Indissolubility
B Marriage
B Totalsimulation
Description
Summary:1. Zur Totalsimulation: Der Nachweis ist sehr schwierig aufgrund der in can. 1086 § 1 CIC/1917 ausgesprochenen Vermutung und da der Beweis dessen, was sich im Inneren eines Menschen abspielt, naturgemäß sehr kompliziert ist. Zur Überwindung der Rechtsvermutung dienen das Simulationsgeständnis und übereinstimmender Zeugenaussagen, bekräftigt durch unzweideutige Fakten, sowie der Nachweis des Simulationsmotivs, das nicht mit dem Heiratsmotiv verwechselt werden darf. 2. Zum Ausschluss der Nachkommenschaft: Gemeint ist der Wille, sich nicht zu verpflichten zu den für die Zeugung geeigneten Akten. Betont hält Parisella an der Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungswillen fest. Dementsprechend gilt es, den absoluten Ausschluss zu beweisen. (Nachweis der Bedingung, Pactum, vorsätzliche Hartnäckigkeit). Ferner ist ein angemessenes Simulationsmotiv nachzuweisen. Zusammen mit übrigen Umständen, betont Parisella, ist der Beweis zu führen für den absoluten Ausschluss durch positiven Willensakt, d. h. durch die voluntas praevalens. 3. Zum Ausschluss der Treue: Parisella wiederholt die Distinktion von Erfüllungs- und Verpflichtungswillen und den Hinweis auf die voluntas praevalens. 4. Zum Ausschluss der Unauflöslichkeit: Die exclusio sacramenti darf nicht mit dem error simplex verwechselt werden. Beweisführung: Geständnis, Bestätigung durch Zeugen, angemessenes Simulationsmotiv, weitere Umstände. 5. Zur Bedingung: Zunächst werden Autoritäten zitiert (Schmalzgrueber, Versalien. 2.8.1918. Beweisführung: hat der besagte Umstand auf den Konsens eingewirkt, so dass er auf andere Weise nicht geleistet worden wäre? Hierbei ist der Zweifel Voraussetzung für die Setzung einer Bedingung. Da die Bedingung aus dem Zweifel erwächst, ist es nicht so notwendig, dass ohne ihn die Bedingung nicht erfasst werden kann, da dies auch mit Hilfe objektiver äußerer Umstände, die die Setzung einer Bedingung veranlassen, geschehen kann. Bezug: Vaticanum II, Gaudium et Spes 48-49. CIC/1917: 1086, 1092.4, 1084. Eine Kopie befindet sich im IKR MS