intentio contra bonum sacramenti; intentio contra bonum prolis; vitium matrimonialis consensus, Rota Romana, 17.4.1991
In dritter Instanz urteilt die RR affirmativ, aber nur in dem Klagegrund des beiderseitigen Ausschlusses der Sakramentalität der Ehe, während die anderen capita negativ entschieden werden. Der error simplex reicht für die Versehrung des Konsenses nicht aus (also wenn sich einer positiv zur Scheidung...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Serra
1991
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In: |
Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Volume: 102, Issue: 2, Pages: 529-544 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Simulation B Descendant B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2 B Error B Marriage |
Summary: | In dritter Instanz urteilt die RR affirmativ, aber nur in dem Klagegrund des beiderseitigen Ausschlusses der Sakramentalität der Ehe, während die anderen capita negativ entschieden werden. Der error simplex reicht für die Versehrung des Konsenses nicht aus (also wenn sich einer positiv zur Scheidung äußert oder die Möglichkeit einer Scheidung in Zukunft in Betracht zieht). Vom error radicatus dagegen kann das nicht gesagt werden; hier wird mit Absicht gehandelt. Bei der Simulation besteht durch positiven Willensakt der ernsthafte Wille, im Falle eines Scheiterns der Ehe das Eheband zu zerbrechen. Ungültig schließt die Ehe, wer mit festem Willen entscheidet, keine Kinder aus der Ehe mit dem Partner zu haben, oder auf Zeit dem anderen ein zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignetes Verhältnis ausschließt. Dabei ist es absolut irrelevant, auf welchen Zeitpunkt die Zeugung aufgeschoben wird, z.B. zur Verfolgung der Festlegung von Wirtschaft und Beruf |
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ISSN: | 0391-2191 |
Contains: | Enthalten in: Il diritto ecclesiastico
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