intentio contra bonum sacramenti; intentio contra bonum prolis; vitium matrimonialis consensus, Rota Romana, 17.4.1991

In dritter Instanz urteilt die RR affirmativ, aber nur in dem Klagegrund des beiderseitigen Ausschlusses der Sakramentalität der Ehe, während die anderen capita negativ entschieden werden. Der error simplex reicht für die Versehrung des Konsenses nicht aus (also wenn sich einer positiv zur Scheidung...

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Main Author: Funghini, Raffaele (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Serra 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Volume: 102, Issue: 2, Pages: 529-544
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Simulation
B Descendant
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
B Error
B Marriage
Description
Summary:In dritter Instanz urteilt die RR affirmativ, aber nur in dem Klagegrund des beiderseitigen Ausschlusses der Sakramentalität der Ehe, während die anderen capita negativ entschieden werden. Der error simplex reicht für die Versehrung des Konsenses nicht aus (also wenn sich einer positiv zur Scheidung äußert oder die Möglichkeit einer Scheidung in Zukunft in Betracht zieht). Vom error radicatus dagegen kann das nicht gesagt werden; hier wird mit Absicht gehandelt. Bei der Simulation besteht durch positiven Willensakt der ernsthafte Wille, im Falle eines Scheiterns der Ehe das Eheband zu zerbrechen. Ungültig schließt die Ehe, wer mit festem Willen entscheidet, keine Kinder aus der Ehe mit dem Partner zu haben, oder auf Zeit dem anderen ein zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignetes Verhältnis ausschließt. Dabei ist es absolut irrelevant, auf welchen Zeitpunkt die Zeugung aufgeschoben wird, z.B. zur Verfolgung der Festlegung von Wirtschaft und Beruf
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico