intentio contra bonum prolis, Westminster, 28.07.1988
1949 zivile Eheschließung; 1952 und 1954 werden zwei Kinder geboren. Dann entschließt sich die Frau, keinen weiteren Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann haben zu wollen weil, sie nicht kirchlich verheiratet sind und sie ihn zudem nicht liebe und niemals geliebt habe. 1960 erfolgt eine "sanatio in...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
1988
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 28-30 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Marriage law B Law B Simulation B Descendant B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2 |
Summary: | 1949 zivile Eheschließung; 1952 und 1954 werden zwei Kinder geboren. Dann entschließt sich die Frau, keinen weiteren Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann haben zu wollen weil, sie nicht kirchlich verheiratet sind und sie ihn zudem nicht liebe und niemals geliebt habe. 1960 erfolgt eine "sanatio in radice", um den Kindern die Aufnahme in die Kirche und in die katholische Kirche zu ermöglichen. Kurze Zeit später trennt sich das Paar. Die Frau leitet das Nichtigkeitsverfahren mit der Begründung ein, zum Zeitpunkt der sanatio fest entschlossen gewesen zu sein, keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann zu haben und folglich das "bonum prolis" von dieser Ehe auszuschließen. Das Gericht hält die Nichtigkeit dieser Ehe aus den ausgeführten Gründen für erwiesen |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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