Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohn, Urteil vom 17.1.2918 - 5 AZR 69/17
1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. 2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkun...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Alemán |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publicado: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2018
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En: |
Kirche & Recht
Año: 2018, Volumen: 24, Páginas: 298 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Derecho laboral
B Jurisprudencia |
Sumario: | 1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. 2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht. 3. Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine - positive oder negative -Tilgungsbestimmung treffen. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) |
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ISSN: | 0947-8094 |
Obras secundarias: | Enthalten in: Kirche & Recht
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