Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohn, Urteil vom 17.1.2918 - 5 AZR 69/17

1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. 2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkun...

Πλήρης περιγραφή

Αποθηκεύτηκε σε:  
Λεπτομέρειες βιβλιογραφικής εγγραφής
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Γερμανικά
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Φόρτωση...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Έκδοση: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
Στο/Στη: Kirche & Recht
Έτος: 2018, Τόμος: 24, Σελίδες: 298
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Εργατικό Δίκαιο
B Νομολογία (μοτίβο)
Περιγραφή
Σύνοψη:1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. 2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht. 3. Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine - positive oder negative -Tilgungsbestimmung treffen. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
ISSN:0947-8094
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Kirche & Recht