Urteil der Großen Kammer vom 18.03.2011 - 30.814/06 (Lautsi u. a. /. Italien)

Es ist nicht beweisbar, inwieweit ein Kreuz (Kruzifix) in einem Klassenzimmer die Schüler beeinflussen kann, auch wenn es primär ein religiöses Symbol darstellt. Die Konventionsstaaten genießen einen Beurteilungsspielraum bei Ausgestaltung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bildung von Erziehung. Dav...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2010
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2010, Volume: 57, Pages: 472-518
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Religious freedom
B School
B Law
B School law
B Kruzifixurteil
B Classroom crucifix
B Religion
B Italy
Description
Summary:Es ist nicht beweisbar, inwieweit ein Kreuz (Kruzifix) in einem Klassenzimmer die Schüler beeinflussen kann, auch wenn es primär ein religiöses Symbol darstellt. Die Konventionsstaaten genießen einen Beurteilungsspielraum bei Ausgestaltung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bildung von Erziehung. Davon umfasst ist auch die Frage der Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern, umso mehr, als diesbezüglich keine einheitliche Auffassung in den Konventionsstaaten herrscht. Eine Grenze, die nicht überschritten werden darf, stellt das Indoktrinierungsverbot dar. Der Umstand, dass einer Religion im Hinblick auf ihre historische vorherrschende Bedeutung in einem Land mehr Raum im Lehrplan gegeben wird als anderen Religionen, stellt noch keine Indoktrinierung dar. Ein Kreuz in einem Klassenzimmer ist wesensmäßig ein passives Symbol, dessen Wirkung auf die Schüler nicht mit einem Unterricht oder mit der Teilnahme an religiösen Aktivitäten verglichen werden kann. Ein Kreuz in einem Klassenzimmer berührt nicht das elterliche Recht, ihre Kinder ihrer eigenen Weltanschauung gemäß zu erziehen. Art. 2 des 1. ZP zur EMRK ist nicht verletzt
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion