Tischgebet im kommunalen Kindergarten, Beschluss vom 30.06.2003 - 10 TG 553/03

Leitsätze: 1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16.10.1979 ("Schulgebet" BVerfGE 52 223, KirchE 17, 325) und vom 16.5.1995 ("Kurzifix", BVerfGE 93, 1, KirchE 33, 191) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Ra...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 43, Seiten: 344-354
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Weltanschauung
B Religionsfreiheit
B Deutschland
B Gebet
B Neutralität
B Religiosität
B Kindergarten
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16.10.1979 ("Schulgebet" BVerfGE 52 223, KirchE 17, 325) und vom 16.5.1995 ("Kurzifix", BVerfGE 93, 1, KirchE 33, 191) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs. 2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot. 3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen Bekenntnisfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Teilnahme am Gebet als solchem freiwillig ist und dass für den Widersprechenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946