Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

Leitsätze: Dient der geplante Versuch eines ausländischen Religionsstifters in Deutschland zumindest auch der Religionsausübung, darf ihm die Einreise nur verwehrt werden, wenn der Besuch erhebliche Sicherheitsrisiken befürchten lässt. Zwar kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den E...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 217
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Foreigner
B Religious freedom
B Law
B State
B Germany Bundesverfassungsgericht
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Dient der geplante Versuch eines ausländischen Religionsstifters in Deutschland zumindest auch der Religionsausübung, darf ihm die Einreise nur verwehrt werden, wenn der Besuch erhebliche Sicherheitsrisiken befürchten lässt. Zwar kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es ist aber geboten, bei der Auslegung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft so weit wie möglich zu berücksichtigen.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht