Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin in Hessen, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.07.2017 - 2 BvR 1333/17

1. Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. 2. Rechtsreferendare, die als Repräsentante...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2017
In: Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 244
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Head covering
B Germany Bundesverfassungsgericht
Description
Summary:1. Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. 2. Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Ein Kleidungsstück kann, auch wenn es von sich heraus kein religiöses Symbol darstellt, im sozialen Kontext ein Hinweis auf eine bestimmte Religionszugehörigkeit darstellen und daher den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. 3. Die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gibt dem Einzelnen kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Schafft der Staat jedoch eine Lage, die für den Einzelnen unausweichlich ist, kann die negative Glaubensfreiheit verletzt sein. Eine solche unausweichliche Lage ist in der Justiz gegeben. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht