ohne Angabe, Beschluß vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
Leitsätze: Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Der besondere Rang der Religionsfreihe...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
Plöchl
2004
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In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2004, Volume: 51, Pages: 469-476 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Religious freedom
B Association B Islam B State B Freedom of association B Germany |
Summary: | Leitsätze: Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Der besondere Rang der Religionsfreiheit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangen von der Behörde und dem gegebenenfalls angerufenen Verwaltungsgericht, den für das Verbot eines religiösen Vereins herangezogenen Sachverhalt umfassend und so sorgfältig aufzuklären, dass die notwendige komplexe Prognose, die Vereinigung verfolge aktiv-kämpferisch das Ziel, die Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG zu untergraben und zu beseitigen, auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden kann. Kommentar von Herbert Kalb S. 476-483. |
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ISSN: | 1560-8670 |
Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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