Religiöse Vereinigungsfreiheit, Beschluss vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

Eine Gemeinschaft muss auch nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild eine Religionsgemeinschaft darstellen, wenn sie sich auf die Freiheitsgewährleistung berufen will. Zur Religionsfreiheit gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit. Diese umfasst die Freiheit, aus gemeinsamen Glauben...

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Published in:Archiv für katholisches Kirchenrecht
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Schöningh 1991
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Association
B Freedom of association
Description
Summary:Eine Gemeinschaft muss auch nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild eine Religionsgemeinschaft darstellen, wenn sie sich auf die Freiheitsgewährleistung berufen will. Zur Religionsfreiheit gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit. Diese umfasst die Freiheit, aus gemeinsamen Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint. Vgl.: DVBl. 106 (1991), 435-437; NJW 44 (1991), 2623; NVwZ 10 (1991), 1072
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht