ohne Angabe, Beschluß vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

Leitsätze: Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Der besondere Rang der Religionsfreihe...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Plöchl 2004
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2004, Volume: 51, Pages: 469-476
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Religious freedom
B Association
B Islam
B State
B Freedom of association
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Der besondere Rang der Religionsfreiheit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangen von der Behörde und dem gegebenenfalls angerufenen Verwaltungsgericht, den für das Verbot eines religiösen Vereins herangezogenen Sachverhalt umfassend und so sorgfältig aufzuklären, dass die notwendige komplexe Prognose, die Vereinigung verfolge aktiv-kämpferisch das Ziel, die Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG zu untergraben und zu beseitigen, auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden kann. Kommentar von Herbert Kalb S. 476-483.
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion