Renunciation after first instance affirmative decision in marriage case
Die Übersetzung des Titels lautet: "Verzicht auf den Rechtszug nach der Entscheidung in erster Instanz in einem Ehenichtigkeitsverfahren". Es geht hier um die Frage, ob eine Antragstellerin nach einem Urteil in erster Instanz auf den Rechtszug verzichten kann, da der Beklagte mit einer Ber...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Soc.
1996
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In: |
Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1996, Pages: 118-120 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Klageverzicht
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1524 B Procedural law B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1593 B File inspection |
Summary: | Die Übersetzung des Titels lautet: "Verzicht auf den Rechtszug nach der Entscheidung in erster Instanz in einem Ehenichtigkeitsverfahren". Es geht hier um die Frage, ob eine Antragstellerin nach einem Urteil in erster Instanz auf den Rechtszug verzichten kann, da der Beklagte mit einer Berufungsklage Akteneinsicht verlangt. Die Autorin stellt zunächst heraus, dass solche Fälle aufgrund can. 1593.2 auftreten, der dem abwesenden Angeklagten erlaubt, das Urteil abzulehnen. Dies sei ein Vorteil, der allen Angeklagten gegeben werde und den Antragsteller deutlich benachteilige. Die Autorin betont, dass der Antragsteller jederzeit das Recht habe, seinen Antrag zurückzuziehen. Dieser Rückzug müsse aber vom Gericht und auch von der Gegenpartei angenommen werden. Wird dieser Verzicht von der Gegenpartei nicht angenommen, läuft der Fall in zweiter Instanz weiter; der Angeklagte bekommt hiermit Einsicht in die vom Gericht veröffentlichten Akten |
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Contains: | Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions
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